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05 - Zuteilung der Grundstellen bei der Gründung

Bei der Zuteilung der Grundstellen wurde Lage und Beschaffenheit berücksichtigt. So wurde den Hufen auf der besseren Seite, im Niederdorf und in der Kapellenflur, ein kleineres Ausmaß ab 11 Hektar, und auf der hügeligen Waldflur, ein größeres Ausmaß bis zu 30 Hektar Land zugewiesen.
Die auf der Kapellenflur gelegenen Hofstellen Nr. 37 und 45 bekamen, da sich hier zwar schöne Felder, aber wenig Wiesen befanden, kleine Landstreifen, genannt "Wustling", an den wiesenreichen Stellen der Waldflur zugeteilt. Die zum Hof 37 gehörende Wustling liegt zwischen den Bauernwirtschaften Nr. 71 und 74 in der Lußdorfer Flur, die zu 45 gehörende, zwischen Nr. 9 und 12 in der Waldflur. Von dieser waren aber die Felder schon an den Besitzer von Nr. 12 abverkauft, so daß nur mehr die Wiesen vorn beim Dorf bei Nr. 45 verblieben. Außer dem Erbgericht wurden bei der Grundzuteilung noch 22 geschlossene Bauernhöfe gebildet. Dazu kamen noch zwei Mühlen mit Wasserkraft, deren Besitz sich aber die Grundherrschaft vorbehielt und sie nur verpachtete. Beim Erbgericht und den von diesem nördlich gelegenen Bauernstellen wurde das an den Bürgerwald grenzende Gelände nicht gerodet, da es für den Feldbau ungeeignet war. Es blieb Wald. In den letzten Jahrzehnten nach 1900 haben einige Bauern die an den Wald anschließenden kleinen Ackerstücke wieder mit Bäumen bepflanzt und zwar auf Nr. 1, 4, 9, 12, 19, 20 und 75. Ebenso ist im Vorderwald, von Nr. 15, oberhalb des Grulicher Weges, noch der ehemalige Beetbau zu erkennen.
Jeder Bauer hatte seinen eigenen Feldweg, der vom Hof bis zur Flurgrenze führte und für seine Wiesen und Acker eigene Flurnamen.

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