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03 - Grundherrschaft

Bei der Gründung wurde der Lokator (Gründer) von der Grundherrschaft mit besonderen erblichen Vorrechten ausgestattet. Er erhielt das doppelte bis dreifache Ausmaß als die übrigen Bauern des Dorfes und war nicht nur von der Hand- und Gespannrobot befreit, sondern zwei bis drei Bauern waren gehalten, einen Teil ihrer Robotschuldigkeit an den Erbrichter zu leisten. Außerdem besaßen die Erbrichter das Schankrecht, eine oder zwei Mühlen am Bach und das Recht "Salz zu schütten und Tuch zu schneiden". Gewöhnlich konnten sie sich auch Handwerker, einen Wagner und einen Schmied halten. Dagegen waren sie verpflichtet, beim monatlichen "Einstant" im Schloß zu erscheinen, den Zehent und die anderen Giebigkeiten einzuheben und die niedere Gerichtsbarkeit, wofür ihnen ein Drittel, mitunter auch zwei Drittel der Einnahmen zustanden, auszuüben. Aber auch der Erbrichter war, wie die übrigen Bauern, an die Grundherrschaft zinspflichtig.

Schon im 16. Jahrhundert wurden hier die ersten Meierhöfe angelegt. So hat im Jahre 1588 Adam Herzan von Harasow in Dreihöf einen Meierhof errichtet. Als Fürst Karl von und zu Liechtenstein die Herrschaft Landskron von den Söhnen Adams im Jahre 1622 gekauft hatte, ließ er noch im gleichen Jahre die Meierhöfe in Lukau und Sichelsdorf errichten, während der Dreihöfer Meierhof mit drei Bauern aus Lukau neu besiedelt wurde. In den früheren Jahrhunderten waren nur in der Nähe der Burgen und Schlösser zur Versorgung der Burg- und Schloßbewohner kleinere Meierhöfe vorhanden. Damit war eine neue Bewegung in unserem Wirtschaftsleben entstanden. Die Grundherrschaft war zur Gutsherrschaft geworden und das Agrargefüge vieler Dörfer wurde von Grund aus geändert.

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